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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Taxi- und Limousinenservice / Kleinbus- und Carcharter

1. Einleitung

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für die Inanspruchnahme von Personentransport-, Warentransport-, Kleinbus- und Carcharterdienstleistungen, welche von der Taxi Ernst Hess AG durchgeführt werden. Sämtlichen im Zusammenhang mit den von der Taxi Ernst Hess AG erbrachten Dienstleistungen werden ausschliesslich die vorliegenden AGB zugrunde gelegt. Allfällige AGB-Bestimmungen von Kundinnen und Kunden entfalten somit keine Rechtswirkung.

1.2. Die Taxi Ernst Hess AG erbringt entgeltliche Personentransport-, Warentransport-, Kleinbus- und Carcharterdienstleistungen in der Schweiz sowie im/nach dem benachbarten Ausland.

1.3. Diese AGB sind verbindlicher und integraler Vertragsbestandteil im Zusammenhang mit Personentransport-, Warentransport-, Kleinbus- und Carcharterdienstleistungen durch die Taxi Ernst Hess AG. Durch die Inanspruchnahme einer Personentransport-, Warentransport-, Kleinbus- und Carcharterdienstleistungen der Taxi Ernst Hess AG bzw. die Auftragserteilung einer Personentransport-, Warentransport-, Kleinbus- und Carcharterdienstleistungen an die Taxi Ernst Hess AG bestätigt die Kundschaft, diese AGB und deren Wortlaut sowie den Inhalt vorab vollumfänglich gelesen, deren Bedeutung verstanden und diese vollständig akzeptiert zu haben.

1.4. Diese AGB werden von der Kundschaft und der Taxi Ernst Hess AG global übernommen. Die Taxi Ernst Hess AG als Auftragnehmerin und Erbringerin der Personentransport-, Warentransport-, Kleinbus- und Carcharterdienstleistungen ist ausdrücklich ermächtigt und behält sich vor, unter besonderen Umständen, und wenn die Sachlage es erfordert, die Personentransport-, Warentransport-, Kleinbus- und Carcharterdienstleistungen an andere Unternehmen zu delegieren, die ebenfalls Personentransport-, Warentransport-, Kleinbus- und Carcharterdienstleistungen erbringen, ohne die Kundschaft darüber vorab zu informieren, sofern dies besondere Umstände erforderlich machen. Jedoch bemüht sich die Taxi Ernst Hess AG in jedem Fall, die Kundschaft darüber vorab telefonisch oder per SMS zu informieren, soweit dies die entsprechenden zeitlichen und kommunikationstechnischen Gegebenheiten und Möglichkeiten gestatten. Für eine Drittdienstleistungserbringerin gelten deren jeweilige AGB.

1.5. Die vorliegenden AGB sind auf der Website www.hesstaxi.ch publiziert. Alle Angaben (insbesondere Preise, Buchungen, Reservationen) auf der Website von Taxi Ernst Hess AG sind ohne Gewähr. Die Taxi Ernst Hess AG kann nicht garantieren, dass diese Daten und Angaben jederzeit und vollumfänglich auf dem aktuellen Stand sind. Die Taxi Ernst Hess AG übernimmt ebenfalls keine Haftung für Fehlleistungen des Internets, Schäden durch Dritte, importierte Daten aller Art (Viren, Würmer, Trojaner, andere schadensbehaftete importierte Daten und „Malware“ jeglicher Art), sowie für Links von und zu anderen Websites. Die Taxi Ernst Hess AG hat keinerlei Kontrolle über Inhalt und Form von fremden Websites. Ebenso wenig kann die Taxi Ernst Hess AG das fehlerfreie bzw. einwandfreie Funktionieren von Hard- und Software garantieren. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Website der Taxi Ernst Hess AG technische Ungenauigkeiten und/oder typographische Fehler enthalten kann. Die Taxi Ernst Hess AG behält sich ausdrücklich vor, die Informationen auf der eigenen Website www.hesstaxi.ch jederzeit und ohne vorherige Ankündigung zu ändern, anzupassen und zu aktualisieren. Das gilt auch für Verbesserungen, Anpassungen und/oder Änderungen an den auf der Website von Taxi Ernst Hess AG beschriebenen bzw. angebotenen Personentransport-, Warentransport-, Kleinbus- und Carcharterdienstleistungen sowie deren Ausgestaltung, Art und Preis. Die Taxi Ernst Hess AG bietet keine Gewähr dafür, dass der Zugang zu den Dienstleistungen der Taxi Ernst Hess AG jederzeit ohne Unterbrechung zugänglich ist, dass die gewünschten Kommunikations- (wie etwa E-Mail und Telefon) bzw. Internetverbindungen zu jeder Zeit hergestellt werden können, oder dass von der Taxi Ernst Hess AG gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten und jederzeit verfügbar sind bzw. verfügbar bleiben. Der Unterbruch der Zugänglichkeit oder eine nur teilweise mögliche Zugänglichkeit zum Transportdienstleistungsangebot der Taxi Ernst Hess AG berechtigt nicht zu Schadenersatzforderungen. Es wird auch keine Haftung für über Links abrufbare Drittinformationen übernommen. In keinem Fall haftet die Taxi Ernst Hess AG der Kundschaft bzw. Dritten gegenüber für irgendwelche direkten, indirekten, speziellen oder sonstigen Folgeschäden, die sich aus der Nutzung der Website www.hesstaxi.ch bzw. damit verlinkter Websites ergeben. Ausgeschlossen ist auch jegliche Haftung für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von Programmen oder sonstigen Daten in den jeweiligen Informationssystemen der Kundschaft. Dies gilt auch dann, wenn die Taxi Ernst Hess AG die Kundschaft ausdrücklich auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen hat.

1.6. „Cookies“: „Cookies“ sind Datenelemente, die eine Website an den Browser der Kundin bzw. des Kunden senden kann, um die Kundin bzw. den Kunden bei datenbankgestützten Systemen besser zu unterstützen. Die Taxi Ernst Hess AG hat keinerlei Einfluss auf die Versendung von Cookies und kann deren Versand bzw. die Rechtmässigkeit derselben nicht kontrollieren. Die Kundschaft hat jedoch die Möglichkeit, den Browser so einzustellen, dass er die Kundschaft davon in Kenntnis setzt, wenn ein Cookie gesetzt wird. Somit kann die Kundschaft selbst entscheiden, ob sie das akzeptieren will oder nicht.

2. Datenschutz

2.1. Die Taxi Ernst Hess AG ergreift alle technisch möglichen und zumutbaren Massnahmen, um die bei ihr gespeicherten Daten der Kundschaft zu sichern und zu schützen. Sollte es einem Dritten dennoch auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, die bei der Taxi Ernst Hess AG oder einer Vertragspartnerin bzw. einem Vertragspartner der Taxi Ernst Hess AG gespeicherten Daten der Kundschaft in ihre bzw. seine Verfügungsgewalt zu bringen oder diese Daten zu verwenden bzw. an Dritte zu veräussern bzw. bekannt zu geben, so ist eine Haftung der Taxi Ernst Hess AG bzw. deren Vertragspartnerinnen und Vertragspartner ausgeschlossen.

2.2. Die Taxi Ernst Hess AG speichert und verwendet die Daten der Kundschaft ausschliesslich zur vertrags- und gesetzeskonformen Erfüllung und Erbringung der Transportdienstleistung, zur Pflege der Kundenbeziehung sowie zur Unterbreitung von (Sonder-) Angeboten. Eine Weitergabe der Daten der Kundschaft an einen transportdienstleistungserbringenden Dritten erfolgt nur zum Zwecke der Erbringung der Transportdienstleistung durch einen Dritten und dies nur in dem Ausmasse, welches für die Erbringung einer Transportdienstleistung durch einen Dritten notwendig ist.

2.3. Die Kundschaft erklärt sich mit der Speicherung und Verwertung der persönlichen Kundendaten durch die Taxi Ernst Hess AG vollumfänglich einverstanden. Die Kundschaft kann die Nutzung und Bearbeitung der persönlichen Daten für Marketingzwecke jederzeit untersagen. Eine entsprechende Mitteilung über die unter Kontakt angegebenen Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail oder SMS) genügt. Die Kundschaft ist ausdrücklich damit einverstanden, dass zur Gewährleistung der Kundenzufriedenheit und zur korrekten Bearbeitung der Reklamationen seitens der Kundschaft betreffend die erbrachten Transportdienstleistungen Telefongespräche aufgezeichnet werden können und die Verbindungsdaten in Logdateien aufgezeichnet werden dürfen. Solche Aufzeichnungen dürfen nur bei Reklamationen der Kundschaft und in behördlich angeordneten Verfahren verwendet werden. Die missbräuchliche Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.

3. Geltende Vertragsbedingungen

3.1. Die Kundschaft anerkennt die vorliegenden AGB der Taxi Ernst Hess AG durch die Erteilung eines Personentransport-, Warentransport-, Kleinbus- oder Carcharterauftrages als rechtlich verbindlich.

3.2. Bei Zustandekommen eines Personentransport-, Warentransport-, Kleinbus- und Carcharterauftrages erklärt sich die zu transportierende Person bzw. die zu transportierenden Personen und die Auftraggeberinnen bzw. die Auftraggeber damit einverstanden, dass diese AGB globaler Bestandteil des Transportvertrages sind.

3.3. In Bezug auf den Personentransport kann es sein, dass die zu transportierende Person und die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber nicht identisch sind. Sollte dies der Fall sein, so gelten diese AGB sowohl für die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber als auch die zu transportierende Person(en), welche die Vertrags- und Zahlungsbedingungen durch die Auftragserteilung bzw. Nutzung anerkennen.

3.4. Wird der Taxi Ernst Hess AG der Auftrag erteilt, Waren zu transportieren, so ist jene natürliche bzw. juristische Person Auftraggeberin, welche im Geschäftsverkehr gegenüber der Taxi Ernst Hess AG als Auftraggeberin bzw. Auftraggeber auftritt und den Auftrag erteilt.

3.5. Für das rechtliche Verhältnis zwischen der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber ist Schweizerisches Auftragsrecht im Sinne von Art. 394 ff. OR anwendbar. Das bedeutet, dass die Taxi Ernst Hess AG sich durch die Annahme eines Personentransport-, Warentransport-, Kleinbus- oder Carcharterauftrages gegen Entgelt als Beauftragte verpflichtet, die ihr übertragenen Geschäfte vertragsgemäss zu besorgen. Im Sinne von Art. 398 Abs. 1 OR haftet die Taxi Ernst Hess AG als Beauftragte der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber gegenüber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihr übertragenen Personentransport-, Warentransport-, Kleinbus- oder Carcharterauftrages. Ein positiver Erfolg im Sinne des pünktlichen und sicheren Erreichens eines Fahrziels ist der Kundschaft gegenüber jedoch von der Taxi Ernst Hess AG nicht geschuldet und kann aufgrund der individuellen Verkehrssituation auch nicht garantiert werden.

4. Zustandekommen des Vertragsverhältnisses

4.1. Auf die Anfrage per Telefon, SMS oder E-Mail einer potentiellen Kundin bzw. eines potentiellen Kunden meldet sich so rasch wie möglich ein Chauffeur bzw. das Sekretariat von der Taxi Ernst Hess AG. Die potentielle Kundin bzw. der potentielle Kunde nennt die zu transportierende Person oder Ware, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort die Person(en) bzw. die Ware(n) abgeholt werden sollen und das Fahrziel. Der Chauffeur bzw. das Sekretariat wird hernach bekannt geben, ob die Übernahme der Fahrt möglich ist, und ob mit einer Wartezeit zu rechnen ist, welche vom Chauffeur je nach den verkehrs- bzw. auslastungsbedingten Umständen geschätzt wird. Im Bedarfsfall wird der Chauffeur bzw. das Sekretariat von der Taxi Ernst Hess AG eine andere Unternehmung vorschlagen, welche ebenfalls im Personen- bzw. Warentransportgeschäft tätig ist.

4.2. Bei Kleinbus- und Carcharterdienstleistungen wird der potentiellen Kundin bzw. dem potentielle Kunden auf Wunsch und nach seinen Zielvorgaben eine schriftliche Offerte unterbreitet.

4.3. Akzeptiert die Kundschaft die AGB, die weiteren Bedingungen und die Zeitvorgaben der Taxi Ernst Hess AG konkludent, telefonisch, per E-Mail oder SMS und akzeptiert die Taxi Ernst Hess AG den Personentransport-, Warentransport-, Kleinbus- oder Carcharterauftrag, so ist der Auftrag zwischen der Taxi Ernst Hess AG und der Kundschaft zustande gekommen und es gelten zwischen den Parteien die AGB der Taxi Ernst Hess AG sowie die übrigen auf den Personen- bzw. Warentransportauftrag anwendbaren Bestimmungen des schweizerischen Rechts.

5. Leistungen der Taxi Ernst Hess AG

5.1.  Die Taxi Ernst Hess AG erbringt die folgenden Leistungen:

  • Erbringen der Dienstleistungen gemäss Auftragsbestätigung / Offerte
  • Transport von natürlichen Personen und Kleintieren bis zur Grösse etwa von „Chihuahua“-Hunden, wenn diese zur Mitnahme auf dem Arm bzw. dem Schoss der zu transportierenden Person gehalten werden
  • Transport von Waren und beweglichen und unbeweglichen Gütern
  • Lotsendienst: Auf Wunsch werden Fahrzeuge der Kundschaft an einen gewünschten Bestimmungsort gebracht. Ebenfalls auf Wunsch werden Kundinnen und Kunden, die sich nicht mehr in fahrtüchtigem Zustand befinden, von einem Chauffeur der Taxi Ernst Hess AG, der das Fahrzeug der Kundschaft fährt, an den gewünschten Bestimmungsort gebracht. Die Taxi Ernst Hess AG kommt hierfür mit zwei Chauffeuren und einem Fahrzeug zum Bestimmungsort; ein Chauffeur fährt das Fahrzeug der Kundschaft, der andere Chauffeur fährt mit dem Taxi. Für den Lotsendienst ist dem Chauffeur der Zündschlüssel bzw. die Keycard des zu fahrenden Fahrzeuges zu übergeben. Die Taxi Ernst Hess AG lehnt bei der Erbringung dieser Dienstleistung jegliche Haftung in folgenden Fällen ab (Aufzählung nicht abschliessend):
    • Das zu fahrende Fahrzeug erweist sich nach der Auftragsannahme durch die Taxi Ernst Hess AG als gestohlen;
    • Das zu fahrende Fahrzeug befindet sich nicht in einem fahrtauglichen Zustand;
    • Für das Fahrzeug besteht kein Versicherungsschutz.

5.2.  Des Weiteren bietet der jeweilige Chauffeur eines Fahrzeugs im Limousinen-Service von Taxi Ernst Hess AG auch folgende Hilfestellungen ohne Aufpreis an:

  • Hilfeleistung beim Ein- bzw. Aussteigen
  • Hilfeleistung beim Tragen des Gepäcks vom Abfahrtsort in das Fahrzeug hinein und wieder aus dem Fahrzeug heraus, bis hin zum Bahnsteig, Busterminal oder Check-In am Flughafen

5.3. Nicht transportiert werden (Aufzählung nicht abschliessend):

  • Stark alkoholisierte Personen
  • Personen unter dem offensichtlichen Einfluss von Drogen oder anderen gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossenden Substanzen
  • Stark riechende Waren
  • Tiere mit einer grösseren Schulterhöhe als 30 Zentimeter, vom Erdboden aus gemessen
  • Sämtliche illegalen Substanzen, Drogen und gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossende Substanzen
  • Chemikalien
  • Sprengstoffe
  • Waffen jeglicher Art
  • Insekten
  • Exotische Tiere im Allgemeinen, etc.
  • Unrat oder Abfall
  • Generell Waren, welche aufgrund ihrer Dimensionen bzw. Abmessungen weder in den Kofferraum noch in den Fond der Taxi Ernst Hess AG-Fahrzeugflotte passen oder durch die Grösse das Interieur beim Ein- bzw. Ausladen beschädigen könnten.

6. Konsum von Tabakwaren

6.1. Der Konsum von Tabak- und Rauchwaren jeglicher Art ist in den Fahrzeugen der Taxi Ernst Hess AG strengstens untersagt. Bemerkt ein Chauffeur, dass während der Fahrt ein Tabakprodukt mit Feuer entfacht wird, so wird die Kundschaft höflich gebeten, das Tabakprodukt unverzüglich auszumachen.

6.2. Leistet die Kundschaft dieser Aufforderung keine Folge, so erlischt der Transportauftrag und die Kundschaft wird vom Chauffeur bis an ihr Fahrziel transportiert. Jedoch wird die Kundschaft für die Inanspruchnahme von weiteren Transportdienstleistungen durch die Taxi Ernst Hess AG gesperrt.

6.3. Zudem wird bei Nichteinhaltung des Rauchverbotes eine Fahrzeuginnenreinigung von der Taxi Ernst Hess AG in Auftrag gegeben. Der Rechnungsbetrag für die Fahrzeuginnenreinigung wird zu 100.00 % der Kundschaft in Rechnung gestellt, jedoch CHF 600.00 im Minimum.

7. Währung

7.1. Wird keine andere Währung angegeben, so gelten sämtliche Preise in Schweizer Franken (CHF).

7.2. Hat die Kundschaft nur ausländisches Geld bei sich, so gelten die Wechselkurse des jeweiligen Tages, wobei für die Umtriebe ein Zuschlag von 20.00 % des zu wechselnden Betrages erhoben wird.

8. Tarife / Preisänderungen

8.1. Alle Preisangaben verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, in Schweizer Franken inkl. der aktuell geltenden, gesetzlichen Mehrwertsteuer, aber exklusive Spesen bzw. fälliger Verkehrswegnutzungsgebühren (Fähren, Tunnelgebühren, Mautgebühren, Flughafenparktaxen etc.).

8.2. Massgeblich sind die jeweils durch Taxi Ernst Hess AG im Internet publizierten, in den Taxifahrzeugen angebrachten und in den Geschäftsräumen einsehbaren Preisangaben. Alte Preislisten verlieren mit der Veröffentlichung neuer ihre Gültigkeit.

8.3. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Fahrtermin mehr als 3 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Erbringung der Leistung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmässigen Einstandspreise, so ist die Taxi Ernst Hess AG berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung um mehr als 10.00 % übersteigt.

9. Preise und Fahrtzeiten

9.1. Sämtliche Preise und Fahrtzeiten werden im Taxi-Service ab dem Fahrzeugstandort des jeweiligen Fahrzeuges und bis zum Endziel berechnet.

9.2. Die Taxi Ernst Hess AG ist ein von der Stadt Luzern offiziell konzessioniertes Taxiunternehmen.

9.3. Die Preise für eine Taxifahrt richten sich nach dem offiziellen Taxitarif der Stadt Luzern. In den Fahrzeugen der Taxi Ernst Hess AG-Flotte befindet sich jeweils ein geeichter und von der Gewerbepolizei geprüfter Taxameter. Der Chauffeur startet diesen bei Beginn der Fahrt durch Knopfdruck. Nach dem Einstieg der Kundschaft bzw. dem Einladen der Waren beginnt die Transportdienstleistung der Taxi Ernst Hess AG und endet am jeweiligen Fahrziel.

9.4.  Bei Kleinbus- und Carcharterdienstleistungen gilt zusätzlich, was folgt:

9.4.1. Chauffeurspesen

Verpflegungs- und Unterkunftsspesen (Einzelzimmer mit DU/WC) des Chauffeurs fallen zu Lasten der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers. In der Regel werden diese jedoch ab 20 Teilnehmern vom gastgebenden Hotelier/Wirt übernommen, andernfalls werden die folgenden Ansätze verrechnet: Mahlzeit: CHF 25.00, Übernachtung: CHF 150.00.

9.4.2. Nachtzuschläge

Für Nachteinsätze wird ab 24.00 Uhr bis zur Entlassung des Busses ein Nachtzuschlag von CHF 50.00 pro Stunde berechnet, sofern in der Offerte/Auftragsbestätigung nicht anders erwähnt wird.

9.4.3. Mehrstunden

Wenn sich der Einsatz des Chauffeurs über die in der Offerte/Auftragsbestätigung erwähnte Zeitspanne erstreckt, wird pro Mehrstunde ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von CHF 80.00 erhoben.

10. Bezahlung

10.1. Sowohl bei Taxi- wie auch bei Limousinen-Fahrten ist der Fahrtkosten-Gesamtbetrag am Ende der Fahrt in bar oder mittels Kreditkarte beim Chauffeur zu bezahlen.

10.2. Der Chauffeur bzw. die Taxi Ernst Hess AG sind bei Taxifahrten jedoch jederzeit berechtigt, bei der Kundin bzw. dem Kunden einen Vorschuss bis zur Höhe der ungefähren Kosten einzuverlangen. Wird dieser Vorschuss nicht aufforderungsgemäss geleistet, so kommt zwischen der Taxi Ernst Hess AG und der Kundin bzw. dem Kunden kein Vertrag zustande.

10.3. Im Limousinen-Service sowie im Kleinbus- und Carcharterbereich ist die Taxi Ernst Hess AG berechtigt, nach der Auftragsannahme zwischen 50.00 % bis 100.00 % der Fahrtkosten (bei guter Verkehrslage, ohne Stau, deren Dauer nicht vorab geschätzt werden kann) bzw. der Gesamtsumme gemäss der entsprechenden Auftragsbestätigung vor Fahrtantritt in bar, per Kreditkarte oder per Banküberweisung einzuverlangen. Wünscht die Kundschaft die Bezahlung per Banküberweisung, so teilt ihr die Taxi Ernst Hess AG alle notwendigen Kontodaten mit. Die restlichen Fahrtkosten werden in diesem Falle beim Erreichen des Fahrtzieles verrechnet bzw. werden im Kleinbus- und Carcharterbereich mittels Rechnungsstellung geltend gemacht.

10.4. Höhere Gewalt und andere Ereignisse können zur Verlängerung der Fahrzeit und zur Generierung höherer Kosten führen. Diese Mehrkosten liegen nicht im Verschulden der Taxi Ernst Hess AG und sind von der Kundschaft zu bezahlen.

10.5. Stammkundinnen und Stammkunden können sich auf Wunsch auch eine Rechnung über die bezogene Transportdienstleistung zustellen lassen.

10.6. Es werden sämtliche Kreditkarten akzeptiert.

11. Höhere Gewalt und Betriebsstörungen jeglicher Art

11.1. Nachstehende Ereignisse, Vorgänge und menschliches Verhalten oder menschliches Versagen fallen unter den Terminus der höheren Gewalt bzw. der Betriebsstörung. Die Taxi Ernst Hess AG übernimmt keine Haftung in folgenden Fällen (keine vollständige Aufzählung):

  • Verkehrsbehinderung durch Erdbeben
  • Verkehrsbehinderung durch starkes Verkehrsaufkommen
  • Verkehrsbehinderung durch Staus
  • Verkehrsbehinderung durch nicht im Voraus zu erkennende Schlaglöcher, die zu einem Schaden am Fahrzeug führen
  • Verkehrsbehinderung durch plötzlich auftretende Naturereignisse
  • Verkehrsbehinderung durch heftigen Schneefall
  • Verkehrsbehinderung durch Glatteis
  • Verkehrsbehinderung durch Hagelstürme
  • Verkehrsbehinderung durch heftige Winde, Hurricanes, Tornados, etc.
  • Verkehrsbehinderung durch verunfallte Fahrzeuge, Personen oder Tiere auf der Fahrbahn
  • Verkehrsbehinderung durch Polizeiabsperrungen
  • Verkehrsbehinderungen durch Baustellen
  • Verkehrsbehinderungen durch Demonstrationen oder andere Menschenansammlungen
  • Verkehrsbehinderungen durch Steinschlag
  • Behördliche Massnahmen und Anordnungen
  • Dritteinwirkungen im Allgemeinen
  • Plötzlich auftretende Schäden oder Mängel am Fahrzeug
  • Systemausfälle bzw. Nutzungseinschränkungen bei/von Netzbetreibern bzw. Serviceprovidern
  • Ausfall bzw. eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit des Mobilfunknetzes
  • Ausfall bzw. eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit des telefonischen Festnetzes
  • Ausfall bzw. beschränkte Zugangsmöglichkeit zum Internet

11.2. Sollte der Chauffeur per Verkehrsfunk oder durch die telefonische bzw. schriftliche (SMS/E-Mail) Benachrichtigung eines anderen Chauffeurs der Taxi Ernst Hess AG von einer Verkehrsbehinderung erfahren, so wird er unmittelbar nach der Informationskundgabe an die Kundschaft bemüht sein, je nach Verkehrslage bzw. anderer Routenmöglichkeit eine andere Strassenkombination bzw. Fahrtroute bis zum Fahrziel zu wählen. Die Kundschaft hat hierbei zu entscheiden, ob sie den Vorschlag des Chauffeurs akzeptieren will oder nicht. In jedem Fall entstehen durch die Verkehrsbehinderung Mehrkosten, welche von der Kundschaft zu bezahlen sind. Im Falle des Auftretens von Risikofaktoren bzw. von Hochrisikofaktoren (Stürme, Demonstrationen, heftiger Schneefall, etc.), welche die Weiterfahrt entscheidend behindern bzw. gar verunmöglichen können, wird durch den Chauffeur in Absprache mit der Kundschaft nach einer individuellen Lösungsmöglichkeit gesucht. Der Chauffeur jedoch als verantwortliche Person für das Führen des Fahrzeuges entscheidet über das weitere Vorgehen. Dasselbe gilt auch für Warentransportfahrten, bei denen der Chauffeur telefonisch Rücksprache mit der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber in Bezug auf das weitere Vorgehen hält.

11.3. Die Taxi Ernst Hess AG ist bestrebt, die Fahrzeugflotte stets in fahrtüchtigem Zustand zu halten und regelmässig Wartungs- und Servicearbeiten an ihren Fahrzeugen durchführen zu lassen, sodass die Fahrzeuge in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen für den Personen- bzw. Warentransport optimal vorbereitet sind. Dies gilt auch für die entsprechende Aus- bzw. Umrüstung für den Winterbetrieb. Die Fahrzeuge der Taxi Ernst Hess AG-Flotte werden gemäss der Sorgfaltspflicht im Rahmen der schweizerischen Gesetzgebung von der Taxi Ernst Hess AG regelmässig auf ihre Fahrtüchtigkeit hin kontrolliert. Trotz allen Wahrnehmens der Sorgfaltspflichten durch die Taxi Ernst Hess AG kann es unter Umständen vorkommen, dass ein (latent) vorhandener Mangel bzw. ein versteckter Mangel zu einem Mangelfolgeschaden am Fahrzeug führt, der die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen kann.

11.4. Die Taxi Ernst Hess AG übernimmt keine Haftung, falls ein trotz aller Sorgfaltspflichtbemühungen seitens der Taxi Ernst Hess AG auftretender (versteckter) Mangel zu Schäden am Fahrzeug führt (Mangelfolgeschaden), der in eine Verspätung der Erbringung der Transportdienstleistung mündet. Auch für die mangelhafte Erbringung einer Wartungs- bzw. Reparaturdienstleistung, z.B. durch den eigenen bzw. einen von der Taxi Ernst Hess AG beauftragten Garagenbetrieb oder von Dritten, wird von der Taxi Ernst Hess AG keine Haftung übernommen. Bei Schäden, die ein von der Taxi Ernst Hess AG beauftragter Garagenbetrieb bzw. ein Dritter in Ermangelung der Sorgfaltspflicht am Fahrzeug kausal verursacht hat, wird dieser Garagenbetrieb bzw. der Dritte von der Taxi Ernst Hess AG in die Haftung genommen.

12. Winterbetrieb

12.1. Insbesondere bei vereister Fahrbahn, bei extrem tiefen Temperaturen, bei dicker Schneeschicht auf der Fahrbahn und bei plötzlichem Wintereinbruch können bereits gebuchte Fahrten aus Sicherheitsgründen abgesagt werden.

12.2. Ist eines der dargelegten Ereignisse eingetroffen oder trifft ein solches Ereignis während der Fahrt ein, so wird der Chauffeur eine Einschätzung der Witterungslage und der damit zusammenhängenden Verkehrssicherheit treffen. Er fällt einen Entscheid über die Fortsetzung oder Nicht-Fortsetzung des Auftrages. Aus Sicherheitsgründen ist dieser Entscheid des Chauffeurs für die Kundin bzw. den Kunden verbindlich. Es besteht keine Einsprachemöglichkeit.

12.3. Im Falle der Absage des Auftrages übernimmt die Taxi Ernst Hess AG keine Kosten für den Heimtransport der Kundin bzw. des Kunden. Die Taxi Ernst Hess AG übernimmt damit keine Kosten für einen privaten oder von einem anderen Transportunternehmen durchgeführten Weitertransport der Kundschaft bzw. der von der Taxi Ernst Hess AG transportierten Ware.

13. Annullierung/Auftragsabsage und Verzögerung seitens der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers

13.1. Im Falle einer Annullierung des Personen- bzw. Warentransportauftrages im Bereich des Taxi- und Limousinenservice seitens der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers bzw. der Kundschaft länger als 24 Stunden vor Antritt der Fahrt werden keine Kosten verrechnet.

13.2. Bei einer Annullierung innerhalb der Frist von 24 Stunden vor Antritt der Fahrt im Bereich des Taxi- und Limousinenservice wird der gesamte Fahrtkostenbetrag der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber bzw. der Kundschaft in Rechnung gestellt (Auftragsentschädigung und Unkosten). Erscheint die Kundschaft mit einer Verspätung, so wird zur vereinbarten Zeit der Taxameter eingeschaltet, welcher die entsprechende Wartezeit verrechnet.

13.3. Im Limousinen-Service wird die Wartezeit mit CHF 20.00/15 Minutentakt verrechnet.

13.4. Es liegt in der Verantwortung der Kundin bzw. des Kunden, um eine Annullationskosten-Versicherung besorgt zu sein.

13.5. In Ausnahmefällen und bei unverschuldetem Nichtantritt bzw. bei unverschuldeter Verspätung seitens der Kundschaft kann im Bereich des Taxi- und Limousinenservice von einer Verrechnung des Fahrtenausfalls bzw. der Verspätung abgesehen werden. Es wird auch davon abgesehen, wenn der Auftrag durch einen anderen ersetzt werden kann, oder eine Gutschrift ausgestellt wird, welche für einen anderen Auftrag eingelöst werden kann. Dies wird fallweise von der Geschäftsleitung entschieden.

13.6. Bei einer Totalannullation von Charterfahrten gilt was folgt:

Wird der Auftrag nach der Annahme der Offerte bzw. der Ausstellung der Auftragsbestätigung durch die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber wieder annulliert, so fallen die nachfolgenden Kosten an:

Die pauschale Unkostengebühr beträgt CHF 200.00 zuzüglich folgender Annullationskosten:

60-22 Tage vor Reisebeginn                                         15.00 % des Auftragvolumens

21-15 Tage vor Reisebeginn                                        30.00 % des Auftragvolumens

14-10 Tage vor Reisebeginn                                        50.00 % des Auftragvolumens

07-02 Tage vor Reisebeginn                                         80.00 % des Auftragvolumens

01-00 Tage vor Reisebeginn                                       100.00 % des Auftragvolumens

Die Annullationskosten berechnen sich somit in % des aktuellen Gesamtauftragsvolumens zum Zeitpunkt unmittelbar vor der Totalannullation. Zusätzliche Gebühren Dritter werden an die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber vollumfänglich weiterverrechnet.

13.7. Bei einer Teilannullation durch Teilnehmerzahländerung gilt was folgt:

Die erste Teilnehmerzahländerung bis 15 Tage vor der Reise ist kostenlos, sofern die neu gültige Teilnehmerzahl max. 10.00 % von der ursprünglich bestätigten Teilnehmerzahl abweicht.

Teilnehmerzahlerhöhungen sind jederzeit kostenlos möglich, sofern die erforderliche Kapazität verfügbar ist.

Pro annullierte Person werden ab dem 14 Tag vor der Reise die Annullationskosten gemäss 13.6. dieser AGB verrechnet. Entscheidend für die Berechnung der Kosten ist der durchschnittliche Personenpreis zum Zeitpunkt unmittelbar vor der Annullation. Zusätzliche Gebühren Dritter werden an die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber weiterverrechnet.

13.8. Bei einer Teilannullation durch Programmänderung gilt was folgt:

Bei einer Auftrags-/Programmänderung nach der Bestätigung werden der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber die nachfolgenden Kosten verrechnet:

Bei Programm- oder Datumsänderung durch die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber werden pro Änderung CHF 80.00 in Rechnung gestellt. Zusätzlich verrechnet die Taxi Ernst Hess AG die annullierten Leistungen gemäss 13.6. dieser AGB, sofern die Programm- oder Datumsänderung später als 61 Tage vor dem Anlass gemeldet wird.

13.9. Bei Versäumnis, späterem Antritt, Nichterscheinen oder vorzeitigem Abbruch, welche durch die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber verursacht werden, werden nebst den Annullationskosten gemäss Ziffer 13.6., die zusätzlich entstehenden Mehrkosten in Rechnung gestellt. Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber haben keinen Anspruch auf eine Rückerstattung.

14. Vertragsrücktritt durch die Taxi Ernst Hess AG

14.1. Nach Auftragserteilung ist die Taxi Ernst Hess AG berechtigt, ganz vom Auftrag zurückzutreten, sofern aufgrund der eingezogenen Auskünfte über die Bonität der Kundschaft im Falle hochpreisiger Limousinen- bzw. Taxifahrten sowie Charterfahrten die Bezahlung der Geldforderungen der Taxi Ernst Hess AG als gefährdet erscheinen.

14.2. Ein Akteneinsichtsrecht der Kundschaft besteht in diesem Falle nicht.

15. Inkasso

15.1. Falls der Kundin bzw. dem Kunden von der Taxi Ernst Hess AG für erbrachte Transportdienstleistungen eine Rechnung ausgestellt wird, ist die Zahlung nach 10 Tagen, bei Stammkunden nach 30 Tagen, ohne Abzug fällig. Nach dem Ablauf von 30 Tagen befindet sich die Kundschaft in Zahlungsverzug. Hernach wird der Kundschaft eine Mahnung gesendet.

15.2. Bleibt der Kunde weiterhin in Zahlungsverzug, ist die Taxi Ernst Hess AG berechtigt, folgende Mahnungsgebühren geltend zu machen.

15.2.1. CHF 30.00 für die 2. Mahnung

15.2.2. CHF 60.00 für die 3. Mahnung

15.3. Wird die Rechnung nach diesen Mahnungen und nach deren Fristablauf für die Zahlung nicht bezahlt, so wird der geforderte Betrag inkl. Verzugszins und Zahlungsverspätungsschaden zum externen Inkasso in Auftrag gegeben.

16. Beschädigungen am bzw. im Fahrzeug durch die Kundschaft

16.1. Beschädigungen der Fahrzeuge durch die Kundschaft an der Karosserie, an der Inneneinrichtung, an sämtlichen der Kundschaft zugänglichen elektrischen Anlagen wie Fensterheber, elektrische Sitzverstellung, etc. sowie fehlendes Inventar gehen vollumfänglich zu Lasten der Kundschaft. Zu den von der Kundschaft zu bezahlenden Beschädigungen am Fahrzeug zählen (Aufzählung nicht abschliessend):

  • Kratzer am Lack
  • Lackschäden durch Rauchwaren jeglicher Art
  • Schäden an den der Kundschaft zugänglichen elektrischen Anlagen (Fensterheber, elektrische Sitzverstellung)
  • Unsachgemässe Bedienung der elektrischen Einrichtungen
  • Verschmutzung der Sitze
  • Rauchen im Fahrzeuginneren
  • Verschmutzung der Bodenteppiche, der Seiten- und Dachverkleidungen.

16.2. Für Schäden, die durch die Kundschaft verursacht werden, wird der Rechnungsbetrag für die Reparatur der beschädigten Teile der Kundschaft vollumfänglich in Rechnung gestellt. Die nachstehenden Beschädigungen werden der Kundschaft wie folgt in Rechnung gestellt (Aufzählung nicht abschliessend):

  • Beschädigung durch Tabakwaren: Mindestens CHF 2`000.00
  • Beschädigungen an der Karosserie sowie alle äusserlichen Beschädigungen am Fahrzeug: Mindestens CHF 2`000.00
  • Erbrechen im Auto: Mindestens CHF 1‘000.00
  • Beschädigung der Inneneinrichtung: Mindestens CHF 1‘000.00
  • Beschädigung der elektrischen Anlagen: Mindestens CHF 2‘000.00
  • Verschütten der vom Gast selbst mitgebrachten Getränke jeglicher Art: Mindestens CHF    500.00

17. Versehentlich von der Kundin bzw. vom Kunden im Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände jeglicher Art

17.1. Die Taxi Ernst Hess AG ist nicht haftbar für von der Kundschaft versehentlich im Fahrzeug liegengelassene, vergessene oder verlorene Gegenstände oder Wertgegenstände jeglicher Art.

17.2. Findet ein Fahrer solche Gegenstände und lässt sich die Eigentümerin bzw. der Eigentümer eruieren, so setzt die Taxi Ernst Hess AG die Eigentümerin bzw. den Eigentümer vom Fund in Kenntnis.

17.3. Lässt sich die Eigentümerin bzw. der Eigentümer nicht eruieren, so werden die gefundenen Gegenstände von der Taxi Ernst Hess AG dem Fundbüro der Stadt Luzern übergeben.

18. Nutzungsbestimmungen für die Kundin bzw. den Kunden

18.1. Die maximale Transportkapazität wird vom Chauffeur bekannt gegeben. Die Taxi Ernst Hess AG erwartet von den Fahrgästen anständige Verhaltensweisen während der Fahrt. Die Kundin bzw. der Kunde müssen sich während der Fahrt anschnallen und auch bei längeren Wartephasen (wie z.B. Verkehrsstaus oder andere Verkehrsflussbehinderungen) während der Fahrt angeschnallt bleiben. Die folgenden Verhaltensweisen werden während der Fahrt nicht geduldet:

  • Sexuelle Handlungen jeglicher Art
  • Kleiderwechsel
  • Konsum von Tabakwaren jeglicher Art
  • Konsum von Drogen und Rauschmitteln jeglicher Art, die gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen
  • Hinausstrecken von Körperteilen aus dem Sonnendach oder aus dem Fenster

18.2. Für die (negativen) Folgen und Konsequenzen eines Fehlverhaltens seitens der Kundschaft lehnt die Taxi Ernst Hess AG jegliche Haftung ausdrücklich ab.

18.3. Straf- und zivilrechtliche Schritte gegen die Kundschaft, wegen Nichteinhaltung der Nutzungsbestimmungen bleiben vorbehalten.

19. Technischer Defekt am Fahrzeug vor Antritt der Fahrt bzw. vor Auftragsausführung

19.1. Zeigt sich an einer von der Kundschaft gebuchten Limousine oder an einem Fahrzeug aus der Taxi Ernst Hess AG-Flotte ein Defekt vor der Fahrt, so erhält die Kundschaft ein anderes Fahrzeug als Ersatzfahrzeug. Die Ersatzbeschaffung ist abhängig von der Verfügbarkeit anderer Fahrzeuge. Der Zeitbedarf für die Organisation eines anderen Fahrzeuges kann im Voraus nicht mit Exaktheit bestimmt werden und beruht auf einer Schätzung. Ist die Ersatzbeschaffung eines anderen Fahrzeuges von der Taxi Ernst Hess AG nicht möglich, so wird versucht, eine andere Transportunternehmung zu beauftragen. Für die Transportdienstleistungen anderer Transportunternehmen gelten deren jeweilige AGB.

19.2. Die Taxi Ernst Hess AG übernimmt keinerlei Haftung für mangelhafte bzw. verspätete bzw. völlig ausgefallene oder anderweitig fehlerhaft geartete eigene Transportdienstleistungen oder Ersatztransportdienstleistungen durch Drittunternehmungen. Sämtliche Schadenersatzansprüche der Kundschaft werden hiermit ausgeschlossen.

20. Technische Defekte am Fahrzeug während der Fahrt

Zeigt sich während der Fahrt an einem Fahrzeug der Taxi Ernst Hess AG-Flotte ein Defekt oder ein technisches Problem, welches die Weiterfahrt behindert bzw. verunmöglicht und nicht zeitnah behoben werden kann, so dass die Fahrt abgebrochen werden muss, so gilt Nachstehendes:

Kann die geplante Fahrt mit einem anderen Fahrzeug der Taxi Ernst Hess AG-Flotte durchgeführt werden, so werden der Kundschaft keine Kosten erstattet. Die Kosten für die Beauftragung einer anderen Unternehmung im Transportgewerbe und der Heimtransport bzw. der Transport der Kundschaft an den Bestimmungsort bzw. an eine andere gewünschte Destination werden von der Taxi Ernst Hess AG übernommen. Sämtliche weiteren Schadenersatzansprüche der Kundschaft werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

21. Fremdverschuldete Unfälle/Unfallfolgen bei der Kundschaft

21.1. Für fremdverschuldete Unfälle sind alle Fahrzeuge der Taxi Ernst Hess AG-Flotte sowie die Unfallfolgen bei der Kundschaft im Rahmen der jeweils gültigen Police versichert.

21.2. Weitere Schadenersatzansprüche gegen die Taxi Ernst Hess AG bzw. deren Versicherung sind vollumfänglich ausgeschlossen. Etwelche Regressansprüche bleiben vorbehalten.

22. Selbstverschuldete Unfälle/Unfallfolgen bei der Kundschaft

22.1. Für selbstverschuldete Unfälle sind alle Fahrzeuge der Taxi Ernst Hess AG-Flotte sowie die Unfallfolgen bei der Kundschaft im Rahmen der jeweils gültigen Police versichert.

22.2. Weitere Schadenersatzansprüche gegen die Taxi Ernst Hess AG bzw. deren Versicherung sind vollumfänglich ausgeschlossen.

23. Trinkgeld

Es besteht seitens der Kundschaft keine Verpflichtung zur Vergabe von Trinkgeld an den jeweiligen Chauffeur. Falls die Kundschaft jedoch mit den erbrachten Leistungen des Chauffeurs sehr zufrieden ist, liegt es im Ermessen der Kundschaft, einen Geldbetrag als Trinkgeld zu geben.

24. Gutscheine

24.1. Es können von der Taxi Ernst Hess AG Gutscheine als Zahlungsmittel für das Erbringen einer Transportdienstleistung beim Sekretariat der Taxi Ernst Hess AG entgeltlich erworben werden.

24.2. Der Gegenwert der Gutscheine als geldwerte Einheit kann nicht in bar bzw. durch andere geldwerte Surrogate ausgezahlt werden.

24.3. Die Taxi Ernst Hess AG als Gutscheinausstellerin zahlt lediglich kleinere Restbeträge unter dem Gesamtgutscheinwert in bar aus.

24.4. Ein Gutschein kann nur für eine in der Zukunft liegende Buchung eingesetzt werden.

25. Salvatorische Klausel

Sollte sich eine der vorstehenden Klauseln als unklar, ungültig, ergänzungsbedürftig bzw. als auslegungsbedürftig erweisen, so berührt dies die übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht und die entsprechende Klausel ist im Sinne dieser AGB sowie in Übereinstimmung mit den übrigen Bestimmungen dieser AGB auszulegen, anzupassen bzw. zu ergänzen.

26. Gerichtsstand und anwendbares Recht

26.1.  Für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Taxi Ernst Hess AG und der Kundschaft ergebenden Klagen und Streitigkeiten sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte am Sitz der Taxi Ernst Hess AG in Luzern LU zuständig.

26.2.  Auf die Rechtsbeziehung zwischen der Taxi Ernst Hess AG und der Kundschaft und für die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten sowie für alle Klagearten ist schweizerisches Recht anwendbar unter Ausschluss von allfälligen Weiterverweisungen aufgrund des schweizerischen internationalen Privatrechts (IPRG).

Taxi Ernst Hess AG

Stand:      17. Oktober 2019